Wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet und in die Kita kommt, ist die Gefahr groß, dass es andere Kinder und Kita-Mitarbeiterinnen ansteckt. Gerade bei Kleinkindern und Kindern mit einem geschwächten Immunsystem kann es zu schweren Verläufen und Folgeschäden kommen.
Zum Schutz der Kinder regelt das Infektionsschutzgesetz verbindlich, welche Mitwirkungspflichten Sie haben, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet. Wir möchten Sie bitten, sich an diese Vorgaben zu halten und vertrauensvoll mit uns zusammenzuarbeiten. Denn nur so können wir einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für die Kinder in unserer Kita gewährleisten.
Beachten Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes bitte die folgenden Regeln
Verhalten bei Erkrankungen und Meldepflichten
Wenn Ihr Kind ernsthaft erkrankt ist, z. Bsp. hohes Fieber, stark hustet, unerklärliche Müdigkeit, wiederholtes Erbrechen oder andauernden Durchfall hat, holen Sie bitte den Rat Ihres Kinderarztes ein.
Wenn Ihr Kind an den folgenden Krankheiten leidet oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, melden Sie Ihr Kind bitte nicht einfach nur in der Kita krank, sondern nennen Sie uns die Diagnose des Kinderarztes. Hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Zum Schutz der anderen Kinder sind wir verpflichtet, diese Erkrankungen dem Gesundheitsamt zu melden. Dies hat für Sie keinerlei negative Folgen. Es geht lediglich darum zu erkennen, wo eine für Kinder gefährliche Krankheit aufgetreten ist und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um eine Ausbreitung zu verhindern. Ihr Kind darf die Einrichtung in einem solchen Fall erst wieder bei einer kompletten Gesundung besuchen.
Bestehen bei der Erzieherin Zweifel über die Gesundung des Kindes, kann sie jederzeit von Ihnen eine ärztliche Gesundschreibung verlangen. Außerdem werden wir die anderen Eltern, selbstverständlich in anonymisierter Form, über das Auftreten der folgenden Krankheiten informieren:
Masern (siehe Sonderblatt zum Masernschutzgesetz), Windpocken, Mumps, Keuchhusten, Scharlach/Streptokokken-Infektion, Diphtherie, Hepatitis A oder E, ansteckende Lungentuberkulose, EHEC/ansteckender Durchfall, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Borkenflechte, Läuse und Krätze, Bakterielle Ruhr, Polio, Cholera, Virales hämorrhagisches Fieber, Typhus/Paratyphus, Cholera, COVID 19, Bindehautentzündung, jegliche Form eines grippalen Infektes.
Teilen Sie der Kita-Leitung bitte auch mit, wenn jemand in Ihrem Haushalt eine der oben aufgezählten Krankheiten erleidet.
Wiederaufnahme nach Erkrankung und Schutzimpfungen
Ihr Kind darf so lange nicht in die Kita kommen, bis Ihr Kinderarzt bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Scheidet Ihr Kind, ohne weitere Krankheitssymptome zu zeigen, EHEC-, Cholera-, Diphtherie-Typhus-, Paratyphus- oder Ruhr-Bakterien aus, teilen Sie dies bitte umgehend der Kita-Leitung mit. Sie wird das Gesundheitsamt informieren. Dieses wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen besprechen, ob und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen Ihr Kind die Kita weiter besuchen darf.
Wird ein Kind krank in die Kita gebracht oder erkrankt im Laufe des Tages, werden wir unverzüglich die Sorgeberechtigten anrufen und das Kind muss abgeholt werden. Aus diesem Grunde benötigen wir eine Notfallnummer, die Sie bitte in der entsprechenden Gruppe hinterlegen.
Gegen Diphtherie, Masern (Impfpflicht seit dem 01.03.2020), Mumps, Kinderlähmung, Typhus, Hepatitis A und Windpocken gibt es wirksame Schutzimpfungen. Bedenken Sie, dass ein wirksamer Impfschutz nicht nur Ihr Kind, sondern auch andere Kinder schützt. Ihr Kinderarzt oder das Gesundheitsamt informieren Sie gern über die bestehenden Impfmöglichkeiten.
Bitte informieren Sie uns immer, wenn Ihr Kind eine Schutzimpfung erhalten hat.
Brech-Durchfall
An Brech-Durchfall erkrankte Personen sind während der akuten Erkrankung und mindestens 48 Stunden nach Abklingen des Erbrechens durch Tröpfcheninfektion ansteckungsfähig. Daher dürfen erkrankte, sowie alle (auch gesunde) im Haushalt lebenden Personen, zum Schutz der Kinder in der Kita erst 48 Stunden nach Abklingen der Symptome die Einrichtung besuchen.
Wir behalten uns vor, bei schweren Krankheitsverläufen im Rahmen unseres Hausrechtes ein Attest bei Wiedereintritt in die Einrichtung zu verlangen.
Bitte unterstützen Sie uns beim Gesundheitsschutz in unserer Einrichtung. Denn nur, wenn wir alle zusammenarbeiten, können wir die Kinder vor schwer verlaufenden, ansteckenden Krankheiten wirksam schützen.
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